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Fiskalvertretung

Obligatorische Steuerpflicht

Ein ausländisches Unternehmen wird in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, wenn es im Inland Leistungen erbringt und der weltweite steuerbare Umsatz CHF 100'000.- oder mehr beträgt. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein, die deutsche Gemeinde Büsingen sowie der schweizerische Sektor des Flughafens EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg.

Die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen beginnt grundsätzlich mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. Insbesondere bei Vorauszahlungen wird dieser Zeitpunkt aber in erster Linie durch das Rechnungsdatum oder bei Leistungen ohne Rechnungsstellung durch die Vereinnahmung des Entgelts bestimmt.

Anmeldung mittels Onlineformular

Wer steuerpflichtig ist, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Steuerpflicht mittels Onlineformular bei der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess und übernehmen für Sie das Anmeldeprozedere.

Dazu werden unter anderem die folgenden Angaben benötigt:

1. Angaben zum Unternehmen: Sitz, Rechtsform und Geschäftsadresse

2. Name und Geschäftsadresse des Steuervertreters (Hallwilersee Treuhand AG, Bahnhofstrasse 3c, CH-5616 Meisterschwanden)

3. Angaben zur unternehmerischen Tätigkeit (Umsatzprognose, Art der Tätigkeit, Beginn der Tätigkeit, Abschlussdatum etc.)

Leistungen im Inland (Lieferungen und Dienstleistungen)

Aus mehrwertsteuerlicher Sicht gelten insbesondere die folgenden Leistungen als Lieferungen:

  • Bau- und Maurerarbeiten
  • Gartenbauarbeiten
  • Schreiner- und Zimmermannsarbeiten
  • Verlegung von Fliesen
  • Malerarbeiten
  • Einbauen von Fenstern, Küchen, Wandschränken
  • Elektroinstallationen
  • Abbruch-, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten von/an Immobilien
  • Montage von Messeständen
  • Reinigung von beweglichen Gegenständen (z.B. Maschinen)
  • Installation, Inbetriebnahme, Prüfung, Regulierung, Unterhalt und Reparatur von Gegenständen
  • Software-Installationen bei Kunden vor Ort

Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine solche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mitgeliefert wird oder nicht, kann dies die obligatorische Steuerpflicht auslösen.

Steuervertreter

Ausländische Unternehmen haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die in der Schweiz Wohn- oder Geschäftssitz hat. Durch die Bestimmung einer Vertretung wird keine Betriebsstätte begründet. Die Steuervertretung haftet nicht für die Steuerforderung. Alle für die Berechnung der Schweizerischen Mehrwertsteuer relevanten Unterlagen müssen bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung innert angemessener Zeit am Sitz des Steuervertreters bereitgestellt werden können. Es handelt sich dabei insbesondere um Buchhaltungsunterlagen, Bestellungen, Lieferscheine, Kopien von Kundenrechnungen, Zahlungsbelege, Lieferantenrechnungen oder Zolldokumente.

Sicherheitsleistung

Ausländische Unternehmen müssen bei der Eintragung ins MWST-Register unter Umständen eine Sicherheit leisten. In der Regel wird diese in bar geleistet oder durch Beibringen einer Bankgarantie bei einer im Inland domizilierten Bank. Die Sicherheit beträgt i.d. R. 3% des steuerbaren Inlandumsatzes ohne Exporte, mindestens jedoch CHF 2'000.- und max. CHF 250'000.-.

Die Hallwilersee Treuhand AG ist Ihnen bei der Anmeldung der Steuerpflicht gerne behilflich und klärt Ihre offenen Fragen. Ebenfalls übernehmen wir für Sie das Mandat als Steuervertreter. Fragen Sie uns nach einer kostenlosen Offerte!